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   VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21   

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VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21 (https://dejure.org/2022,27671)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 (https://dejure.org/2022,27671)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 27. September 2022 - 9 S 3088/21 (https://dejure.org/2022,27671)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung; Prüfungsumfang: andere Rechtsgebiete, Erbschaftsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    JAPrO a.F. § 8 Abs. 5
    Prüfungsgegenstand; Erste juristische Staatsprüfung; Pflichtfächer; Rechtsgebiete

  • rechtsportal.de

    JAPrO a.F. § 8 Abs. 5
    Vorschriften über den Erbschaftsanspruch als Gegenstand der Prüfung; Auslegung des Begriffs "Rechtsgebiete"

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (46)

  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 20.98

    Verwaltungsinternes Kontrollverfahren, Durchführung und Reichweite; Grundsatz der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen, sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216; Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -, vom 06.07.2015, juris Rn. 30 und vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris Rn. 16).

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt und die auch das Verwaltungsgericht seinen Ausführungen zu Grunde gelegt hat, ist es den Prüfern grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211; Beschluss vom 28.04.2000 - 6 B 6.00 -, juris Rn. 7; Senatsbeschluss vom 04.02.2013 - 9 S 346/13 - Senatsurteil vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris Rn. 35).

    Dabei darf die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses weder auf einer Änderung des Bewertungssystems noch auf dem Nachschieben beliebiger Gründe beruhen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.).

    Ferner liegt eine Änderung des Bewertungssystems nicht schon ohne weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers oder einer anderweitigen an die Stelle der fehlerhaften Korrektur tretenden nachteiligen Einzelwertung (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Das Überdenkensverfahren stellt den mit Blick auf den effektiven Schutz der Berufsfreiheit erforderlichen Ausgleich dafür dar, dass den Prüfern bei prüfungsspezifischen Wertungen ein gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbarer Spielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18 -, BVerwGE 165, 202, Rn. 25 und Beschluss vom 09.10.2012 - 6 B 39.12 -, juris Rn. 6).

    Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwände des Prüflings ab (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O., Rn. 26 und Beschluss vom 21.09.2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 11).

    Denn der Umfang und die erforderliche Begründungstiefe einer solchen Stellungnahme hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwände ab (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O., Rn. 26 und Beschluss vom 21.09.2016, a.a.O., Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.01.1980 - IX 1615/79

    Zum Begriff "andere Rechtsgebiete" in JAPO BW § 5 Abs 1 S 2

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Der Regelung des § 8 Abs. 5 der Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen vom 08.10.2002 in der bis 29.04.2019 gültigen Fassung (JAPrO a.F.) ist kein Verbot zu entnehmen, Vorschriften zum Gegenstand der Prüfung zu machen, die zwar zu einem der in § 8 Abs. 2 JAPrO a.F. (Pflichtfächer) genannten Rechtsgebiete gehören, dort aber nicht ausdrücklich genannt sind (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.1980 - IX 1615/79 -, juris).

    14 Nach der Rechtsprechung des Senats sind "andere Rechtsgebiete" i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 2 JAPO 1975 alle Rechtsgebiete (u.a.) außerhalb der - in § 5 Abs. 2 JAPO 1975 - aufgezählten Pflichtfächer (Senatsbeschluss vom 21.01.1980 - IX 1615/79 -, juris Rn. 15).

    Vielmehr ist die Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Senats bereits geklärt worden (Senatsbeschluss vom 21.01.1980, a.a.O., Rn. 15).

  • VGH Baden-Württemberg, 15.03.2000 - A 6 S 48/00

    Zulassung der Berufung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs abgelehnt, wenn

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Unabhängig davon ist Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs die vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 03.07.1992 - 8 C 58.90 -, juris Rn. 9; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2000 - A 6 S 48/00 -, juris Rn. 4).

    Dem stehen weder die nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eröffnete Wahlmöglichkeit noch der Umstand entgegen, dass die Klägerin im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhebt, zumal diese - wie ausgeführt - ebenfalls keinen Erfolg haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.03.2000, a.a.O., Rn. 5 m.w.N.).

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 B 14.16

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit; Überdenkensverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Der Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkensverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwände des Prüflings ab (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O., Rn. 26 und Beschluss vom 21.09.2016 - 6 B 14.16 -, juris Rn. 11).

    Denn der Umfang und die erforderliche Begründungstiefe einer solchen Stellungnahme hängen von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwände ab (BVerwG, Urteil vom 10.04.2019, a.a.O., Rn. 26 und Beschluss vom 21.09.2016, a.a.O., Rn. 11).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.11.2019 - 9 S 1126/19

    Fehlerhafte Bewertung einer juristischen Klausur, weil der Prüfer ein

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Ein Überdenkensverfahren ist danach nicht allein deshalb fehlerhaft, weil der Prüfer in seiner Stellungnahme nicht auf alle geltend gemachten Einwände ausdrücklich eingegangen ist (vgl. Senatsurteil vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris; Senatsbeschluss vom 27.04.2020 - 9 S 1505/19 - Hambg. OVG, Urteil vom 27.07.2017 - 3 Bf 128/15 -, juris Rn. 78; Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 793).

    Gegenstände des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums, in den die Gerichte grundsätzlich nicht eindringen dürfen, sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.11.1997 - 6 C 11.96 -, BVerwGE 105, 328, 333f., und vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, 216; Beschluss vom 13.05.2004 - 6 B 25.04 -, juris Rn. 11; Senatsurteile vom 21.03.2012 - 9 S 764/11 -, vom 06.07.2015, juris Rn. 30 und vom 26.11.2019 - 9 S 1126/19 -, juris Rn. 16).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.05.2020 - 6 S 17.20

    Zulässiger Prüfungsstoff in juristischer Examensklausur; Eingreifen einer

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Jenseits des angeführten Wortlautarguments zeigt die Klägerin nicht auf, weshalb der vom Verwaltungsgericht unter Berufung auf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 19.05.2020 - OVG 6 S 17/20 -, juris Rn. 12) vorgenommene Erst-Recht-Schluss ernstlichen Zweifeln begegnen sollte.

    Denn die Begrenzung ist darin zu sehen, dass jenseits der in § 8 Abs. 2 JAPrO a.F. aufgeführten Pflichtfächer und außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 4 JAPrO a.F. ("im Überblick") anhand sonstiger zum Prüfungsgegenstand gemachter Rechtsgebiete bzw. Regelungen allein das Verständnis und die Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt werden darf (vgl. auch OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 19.05.2020, a.a.O., Rn. 12; ferner VG Schwerin, Urteil vom 03.07.2012 - 3 A 492/07 -, juris Rn. 72 f.).

  • BVerfG, 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11

    Zur Erforderlichkeit eines fachgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens vor Erhebung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2170/13 -, juris, vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3, vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, und vom 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 -, DVBl. 2001, 456).
  • BVerfG, 24.01.2007 - 1 BvR 382/05

    Verletzung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz durch Nichtzulassung der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn es für ihre Entscheidung maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechts- oder Tatsachenfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24.01.2007 - 1 BvR 382/05 -, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 27.09.2022 - 9 S 3088/21
    Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Vortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13, 2 BvR 2170/13 -, juris, vom 23.07.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3, vom 16.07.2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106, und vom 19.12.2000 - 2 BvR 143/98 -, DVBl. 2001, 456).
  • BVerwG, 13.05.2004 - 6 B 25.04

    Juristische Staatsprüfung, "Mittelwertverfahren".

  • BVerwG, 12.11.1997 - 6 C 11.96

    Korrekturfehler bei Prüfungen; Bewertungsfehler bei Prüfungen; Kausalität eines

  • BVerwG, 13.01.2009 - 9 B 64.08

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Verfahrensmangel; Darlegungserfordernis;

  • BVerfG, 13.12.1994 - 2 BvR 894/94

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Beschlagnahme bei einer Bank im Zusammenhang

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

  • BVerwG, 03.07.1992 - 8 C 58.90

    Mündliche Verhandlung - Wiedereröffnung

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 143/98

    Zu den Pflichten des Bundesbeauftragten im Asylverfahren

  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 2169/13

    Wird eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nicht gerügt, muss aus Gründen der

  • BVerwG, 30.03.2000 - 6 B 8.00

    Mehrdeutige Einzelbewertung; Klarstellung durch den Prüfer im gerichtlichen

  • BVerwG, 10.11.2011 - 5 B 29.11

    Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Zusammenhang mit Bestimmung des

  • BVerwG, 22.01.1997 - 6 B 55.96

    Verfassungsrecht - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör;

  • BVerwG, 04.01.2022 - 3 B 14.21

    Auszahlung einer Zuwendung nach dem Programm zur Förderung im ländlichen Raum

  • BVerwG, 28.04.2000 - 6 B 6.00

    Nachträgliche Kontrolle der Bewertung einer Prüfungsarbeit - Wechsel des

  • VGH Baden-Württemberg, 06.07.2015 - 9 S 2062/14

    Anforderungen an die Korrektur eines fachlichen Bewertungsmangels

  • BVerfG, 23.10.1991 - 1 BvR 850/88

    Eilversammlungen

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

  • BVerwG, 09.10.2012 - 6 B 39.12

    Prüfungsrecht; Überdenken der Bewertung von Prüfungsleistungen im Rahmen eines

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BGH, 19.04.2012 - IX ZB 303/11

    Anwaltliches Empfangsbekenntnis: Wegfall der Beweiswirkung

  • BVerwG, 14.12.1995 - 4 N 2.95

    Einrichtung von Spielhallen im Gewerbegebiet

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 58/14

    Verfassungsbeschwerden einer Privatschule gegen Beschlüsse des

  • BVerwG, 11.09.2002 - 9 B 61.02

    Einstellung eines Bodenordnungsverfahrens ; Beschwerde gegen die Nichtzulassung

  • VerfGH Baden-Württemberg, 15.02.2016 - 1 VB 57/14

    Verfassungsbeschwerden einer Privatschule gegen Beschlüsse des

  • OVG Hamburg, 27.07.2017 - 3 Bf 128/15

    Unbeschränkte Statthaftigkeit einer Berufung trotz nur teilweiser

  • VGH Baden-Württemberg, 16.06.2010 - 9 S 2530/09

    Approbationswiderruf; sexuelle Übergriffe; Feststellungen eines rechtskräftigen

  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2017 - 9 S 1965/16

    Prüfungsanmeldung; Mitwirkungspflicht des Prüflings; Ergänzung des gerichtlichen

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1997 - 4 S 496/97

    Zulassung der Beschwerde - Darlegung des Zulassungsgrundes

  • VGH Baden-Württemberg, 19.05.1998 - 4 S 660/98

    Rechtsmittelzulassung: Darlegung der Entscheidungserheblichkeit eines Fehlers;

  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 48.83

    Feststellung von Schäden an Gegenständen einer Berufsausübung

  • OVG Schleswig-Holstein, 23.01.2020 - 4 LA 211/18

    Ausländerrecht: Antrag auf Zulassung der Berufung; Maßgeblichkeit der schriftlich

  • BVerwG, 22.03.2022 - 4 BN 54.21

    Zulässigkeit einer baulichen Nutzung (hier: Lückenschluss entlang einer Straße)

  • VG Schwerin, 03.07.2012 - 3 A 492/07

    Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen: Anfechtung der Ergebnisse des Ersten

  • OVG Sachsen, 19.08.2020 - 2 A 900/17

    Terminverlegung; Terminkollision; Verhinderung Prozessbevollmächtigter; Vorrang

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1989 - 9 S 3264/88

    Stoffgrenzen einer Aufsichtsarbeit; zweite juristische Staatsprüfung

  • BVerwG, 06.09.1999 - 11 B 40.99
  • VGH Baden-Württemberg, 11.10.2023 - 9 S 1759/22

    Neubewertung einer Aufsichtsarbeit in der Staatsprüfung der Ersten juristischen

    Den Prüfern ist es grundsätzlich nicht verwehrt, nach Auseinandersetzung mit den Einwendungen eines Prüflings gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistung unter Vermeidung früherer Begründungsmängel anzugeben, dass und aus welchen Gründen sie ihre bei der ersten Bewertung einer Arbeit vergebene Note auch bei selbstkritischer Würdigung nach wie vor für zutreffend halten (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, juris Rn. 21; Beschluss vom 28.04.2000 - 6 B 6.00 -, juris Rn. 7; Senatsbeschlüsse vom 04.02.2013 - 9 S 346/13 -, vom 29.01.2020 - 9 S 2297/18 -, vom 09.03.2020 - 1782/19 -, und vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 32; Senatsurteile vom 14.12.1999 - 9 S 1725/99 -, juris Rn. 28, und vom 06.07.2015 - 9 S 2062/14 -, juris Rn. 35).

    Dabei darf die Beibehaltung des Prüfungsergebnisses weder auf einer Änderung des Bewertungssystems noch auf dem Nachschieben beliebiger Gründe beruhen (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.), wobei in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers nicht ohne Weiteres eine Änderung des Bewertungssystems liegt (BVerwG, Urteil vom 14.07.1999, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 27.09.2022, a.a.O.).

    Denn eine Änderung des Bewertungssystems liegt gerade nicht schon ohne Weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 14.07.1999 - 6 C 20.98 -, BVerwGE 109, 211, juris Rn. 21; Senatsbeschluss vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 -, juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.12.2022 - 14 S 2096/22

    Herausgabe einer Vorabpressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts wenige

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d.h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 - 14 S 10/24

    Corona-Überbrückungshilfe; Förderrichtlinien für die Entscheidung über die

    Die Darlegung dieser Voraussetzungen verlangt, dass unter Durchdringung des Streitstoffes des erstinstanzlichen Urteils eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt, d. h. benannt wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragend war und die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und dass ein Hinweis auf den Grund gegeben wird, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll (vgl. Senat, Beschluss vom 20.12.2022 - 14 S 2096/22 - juris Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27.09.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 41 und vom 30.03.2020 - 1 S 29/19 - juris Rn. 6 m. w. N.).
  • VGH Bayern, 07.03.2023 - 15 CS 23.142

    Einstweiliger Rechtsschutz eines Nachbarn gegen Flussbühne

    Im Falle der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 174 Abs. 1 ZPO ist die Zustellung erst dann als bewirkt anzusehen, wenn der Rechtsanwalt das ihm zugestellte Schriftstück mit dem Willen entgegengenommen hat, es als zugestellt gegen sich gelten zu lassen, und dies auch durch die Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses beurkundet (BGH, B.v. 19.4.2012 - IX ZB 303/11 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 27.9.2022 - 9 S 3088/21 - juris Rn. 6).
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